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VGH Bayern, 14.01.2002 - 9 N 98.3184 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Bayern, 24.06.2016 - 14 N 14.1649
Teilunwirksamkeit einer Landschaftsschutzgebietsverordnung
Dabei ist die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 22).Diese ist schon deshalb gegeben, weil gerade auf innerörtlich gelegenen Flächen gewöhnlich ein starker Siedlungsdruck lastet (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28); hinzu kommt, dass für Ballungsräume wie München die Erhaltung einer gärtnerischen Versorgung und damit der Schutz des prägenden Charakters einer solchen Siedlung strukturell sehr wünschenswert ist (…vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28) .
Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden kann (BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339).
- VGH Bayern, 17.06.2010 - 14 N 09.229
Landschaftsschutzgebieteverordnung; Änderung nach erstmaliger öffentlicher …
Darüber hinaus unterliegen auch Landschaftsschutzgebietsverordnungen einem Abwägungsgebot (vgl. BayVGH vom 14.1.2002 Az. 9 N 98.3184; BayVGH vom 22.11.2001 Az. 9 N 98.3640; BayVGH vom 13.7.2000 Az. 9 N 98.3587; siehe auch SächsOVG vom 24.1.2002 SächsVBl. 2002, 142), womit die von der Verordnung berührten öffentlichen und privaten Belange (zu letzteren zählt auch das durch Art. 14 GG geschützte Privateigentum) in einen gerechten Ausgleich zu bringen sind.